199 Z. 4 f. [Angabe in der oberinstanzlichen Einvernahme]), telefoniert zu haben. Zu eruieren und beweismässig festzumachen bleibt, wo sich der Beschuldigte zwischen seinem Eintreffen in Bern um 14:30 Uhr und seiner Sichtung auf dem Videomaterial um 15:03 Uhr befand bzw. was er in dieser halben Stunde machte.