202 Z. 1) und seine Verteidigerin (pag. 206 f.) nun oberinstanzlich erstmals geltend machten, die auf dem Weg vom Auto zur Kundgebung passierten Türken seien friedlich gewesen, die gewalttätigen Türken habe der Beschuldigte erst gesehen, als er sich bereits in der Kundgebung befunden habe, überzeugt dies nicht. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, auf welche nicht abgestellt werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist, wie bereits ausgeführt, erstellt, dass der Beschuldigte um 14:30 Uhr vor Ort eintraf. Video-Bildausschnitte (pag.