3), als es danach gegen 14:30 Uhr zu einer Konfrontation zwischen einer Splittergruppe kurdischer Demonstranten mit den türkischen Kundgebungsteilnehmern kam und die einschreitenden Polizeikräfte ein direktes Aufeinandertreffen verhindern konnten. Gestützt auf die eigenen, tatnächsten und damit glaubhaften Angaben in der polizeilichen Einvernahme gilt somit auch als erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Eintreffen sah, wie seitens der kurdischen Splittergruppe Gegenstände gegen die türkischen Kundgebungsteilnehmer geworfen wurden. Wenn der Beschuldigte (pag. 202 Z. 1) und seine Verteidigerin (pag.