8 7.3.4 Zu den Geschehnissen auf der Thunstrasse (erster Sachverhaltsteil) Der Beschuldigte gibt an, er wisse nicht mehr genau, aus welcher Richtung und wo er in die Kundgebung gelangt sei (pag. 13 Z. 265 f. und pag. 100 Z. 1 f.). Er habe sein Auto in der Nähe der Kundgebung abgestellt (pag. 11 Z. 172). Auf Vorlage eines Übersichtsplans (pag. 23) gab er gegenüber der Polizei zu Protokoll, von der Thunstrasse in die türkische Kundgebung geraten und von dort weiter zu den kurdischen Kundgebungsteilnehmern gelangt zu sein (pag. 13 Z. 268 ff.).