Folglich kann der erst gegen 14:30 Uhr in Bern eingetroffene Beschuldigte die Durchsagen der Polizei um 12:59 Uhr und 13:01 Uhr nicht gehört und weder am ersten Sitzstreik teilgenommen noch den Konflikt auf der Schwellenmattstrasse miterlebt haben. Nach dem Gesagten ist auch die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Polizei, er habe erst durch die anderen Kundgebungsteilnehmer auf der Mitte der Brücke erfahren, dass die Polizei zur Auflösung der Kundgebung aufgefordert habe (vgl. pag. 13 Z. 235 f.), glaubhaft.