99 Z. 45), ist seine Aussage in sich stimmig und im Ablauf logisch. Wenn er um ca. 13:00 Uhr an seinem Arbeitsplatz losgefahren ist, kann er ab F.________ (Ortschaft) bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1 ½ Stunden wie von ihm angegeben ohne weiteres gegen 14:30 Uhr in Bern eingetroffen sein. Die plausiblen Angaben des Beschuldigten passen somit ins zeitliche Gefüge gemäss Polizeirapport. Sie sind mithin glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Gemäss Anzeigerapport erfolgten die Abmahnungen durch die Polizei um 12:59 Uhr und um 13:01 Uhr (pag.