Was die Uhrzeit anbelangt, ist die gegenüber der Polizei bekundete Zeitangabe von 13:00 Uhr als massgebend zu erachten, da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten Befragung mit grosser Wahrscheinlichkeit noch besser zu erinnern vermochte, wie lange er am fraglichen Tag tatsächlich gearbeitet hat. Auch erscheint diese Zeitangabe – wie nachfolgend gezeigt wird – plausibel. Soweit der Beschuldigte angibt, erst zur Kundgebung gestossen zu sein, als diese schon lange im Gang gewesen war (pag. 10 Z. 80 f. und pag. 99 Z. 45), ist seine Aussage in sich stimmig und im Ablauf logisch.