11 Z. 139 und 150). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab er zudem an, auf Facebook sei nichts von einer Gegenkundgebung gestanden (pag. 201 Z. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten sind eher unglaubhaft, traf er doch erst rund drei Stunden nach dem Beginn der Kundgebung in Bern ein. Insbesondere die Tatsache, dass sich gleichzeitig auch eine – notabene im Gegensatz zur kurdischen Kundgebung – bewilligte türkische Demonstration zu formieren begonnen hatte, wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in Bern aus den Medien, über Freunde und Bekannte und/oder social media erfahren haben.