10 Z. 105 ff.) wie auch in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 198 Z. 38 f.) zu Protokoll, über Facebook von der kurdischen Kundgebung erfahren zu haben. Er habe gelesen, es handle sich um eine Demonstration gegen die Angriffe auf kurdische Gebiete. Da er Verwandte in diesem Gebiet habe, sei er nach Bern gefahren, um zu demonstrieren (pag. 10 Z. 105 ff.). Wer zur Kundgebung aufgerufen habe und dass es sich um eine unbewilligte Gegenkundgebung gegen eine bewilligte türkische Kundgebung gehandelt habe, habe er nicht gewusst (pag. 11 Z. 139 und 150).