Dies erschwert die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Daher und angesichts des Umstandes, dass die Schilderungen gegenüber der Polizei zeitlich näher zu den in Frage stehenden Vorfällen stehen, erachtet die Kammer die in der polizeilichen Einvernahme und in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten und protokollierten Schilderungen grundsätzlich als aussagekräftiger und zuverlässiger als die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgehaltenen Aussagen. 7.3.2 Zu den Beweggründen des Beschuldigten bzgl. Teilnahme an der Kundgebung Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei (pag. 10 Z. 105 ff.)