Dadurch können falsche Erinnerungen entstehen. Dies gilt es mit Blick auf allfällige Erinnerungslücken sowie Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen des Beschuldigten (insbesondere in Bezug auf die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten) zu beachten. Zum anderen beschränkt sich das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten. Da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, neben den Aussagen des Beschuldigten auch die ihrerseits gestellten Fragen zu protokollieren, ist für die Kammer nicht ersichtlich, in welchem Frage-Antwort- Kontext die Aussagen entstanden sind.