6 somit rund 3.5 bzw. 4 Jahre. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ereignis und den Befragungszeitpunkten einerseits sowie den drei Befragungszeitpunkten andererseits ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen können und die Gefahr besteht, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn. 122 ff.). Dadurch können falsche Erinnerungen entstehen.