7.3 Konkrete Würdigung 7.3.1 Vorbemerkungen Mit Blick auf die Beurteilung der vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, weist die Kammer einleitend auf zwei Punkte hin: Zum einen wurde der Beschuldigte erstmals am 18. Mai 2017 und damit mehr als 1.5 Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis befragt. Zwischen der erstinstanzlichen bzw. der oberinstanzlichen Einvernahme und dem fraglichen Ereignis liegen