schen Kundgebungsteilnehmern unterstützen wollte. In Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil (Kirchenfeldbrücke und Casinoplatz) ist beweismässig einzig zu klären, ob dem Beschuldigten mit Blick auf die rechtliche 5 Würdigung bzw. konkret auf den subjektiven Tatbestand nachgewiesen werden kann, dass er in der Kundgebungsgruppe verblieb, um die Auflösung der Kundgebung zu verhindern.