Im Rahmen der Beweiswürdigung ist betreffend den ersten Sachverhaltsteil (Thunstrasse) zu klären, ob der Beschuldigte in die Konfrontation zwischen einer Splittergruppe kurdischer Kundgebungsteilnehmer sowie den türkischen Kundgebungsteilnehmern involviert war. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Beweisfragen zu klären, um welche Uhrzeit der Beschuldigte in Bern eintraf, wann genau er sich wo der Kundgebung anschloss, wie lange er auf der Thunstrasse verweilte und ob Hinweise dafür dargetan sind, dass er die prokurdischen Kundgebungsteilnehmer auf der Thunstrasse in ihrer Auseinandersetzung mit den türki-