6.2 Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den ersten Sachverhaltsteil – die Auseinandersetzung auf der Thunstrasse – ist lediglich unbestritten, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in Bern in der Nähe der Thunstrasse parkierte und sich anschliessend zu Fuss via diese Strasse zum Helvetiaplatz begab. Was den zweiten Sachverhaltsteil betreffend die Situation auf der Kirchenfeldbrücke und dem Casinoplatz anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte via Helvetiaplatz auf die Kirchenfeldbrücke gelangte und sich in die dortige eigentliche Kundgebung einfügte.