6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 11. Juli 2018 (pag. 64 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), begangen am 12. September 2015 von ca. 11:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in Bern, schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 64 f.):