106). Am 25. Juni 2019 erklärte der Beschuldigte betreffend den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105) und die damit verbundene Kostenauflage (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105) die Anschlussberufung (pag. 157 f.). Die Verfügungen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 16) schliesslich sind nicht der Rechtskraft zugänglich. Damit ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und die Sache durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art.