3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2019 mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2019 nur teilweise an (pag. 150 ff.). Ihre Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenpunkte (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 104) sowie gegen den Nicht-Widerruf der Vorstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106).