_ vertreten (pag. 157 f.). Die entsprechende Anwaltsvollmacht reichte Rechtsanwalt B.________ am 10. Juli 2019 nach (pag. 165). Gleichentags ersuchte er um Akteneinsicht (pag. 167). Zu allfälligen Nichteintretensgründen betreffend die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft liessen sich Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab mit Eingabe vom 28. Juni 2019 bekannt, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten (pag. 163).