2. Berufung und Wechsel der Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 113). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist am 4. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 150 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erklärte Rechtsanwalt C.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten fristgerecht (und vorsorglich) Anschlussberufung. Gleichzeitig gab er seine Mandatsniederlegung zufolge bevorstehender Aufgabe der Anwaltstätigkeit bekannt und informierte, der Beschuldigte werde künftig durch Rechtsanwalt B.________ vertreten (pag.