Der im Urteil der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 24. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 wurde nicht widerrufen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106). Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106). Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106).