II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105). Dafür verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, bedingt ausgesprochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘050.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105). Der im Urteil der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 24. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 wurde nicht widerrufen (Ziff.