Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 203+204 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.) Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2019 (PEN 18 605/741) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. März 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 12. Sep- tember 2015 in Bern, frei (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 104). Es erklärte ihn hingegen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. September 2015 in Bern, schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105). Dafür verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 35 Ta- gessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, bedingt ausgespro- chen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren (Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 105), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 2‘050.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105). Der im Urteil der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 24. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 wurde nicht widerrufen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106). Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 106). Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106). 2. Berufung und Wechsel der Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 113). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist am 4. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 150 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erklärte Rechtsanwalt C.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten fristgerecht (und vorsorglich) Anschlussberufung. Gleichzeitig gab er seine Mandatsniederlegung zufolge bevorstehender Aufgabe der Anwaltstätigkeit bekannt und informierte, der Beschuldigte werde künftig durch Rechtsanwalt B.________ vertreten (pag. 157 f.). Die entsprechende Anwaltsvoll- macht reichte Rechtsanwalt B.________ am 10. Juli 2019 nach (pag. 165). Glei- chentags ersuchte er um Akteneinsicht (pag. 167). Zu allfälligen Nichteintretens- gründen betreffend die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft liessen sich Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab mit Eingabe vom 28. Juni 2019 bekannt, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten (pag. 163). 2 In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2019 wurde der Beschuldigte ankündigungsgemäss (pag. 189 f.) durch Frau Rechtsanwältin D.________ assistiert. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 186 f.) sowie ein Leumundsbericht inkl. Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 179 ff.) eingeholt. Ebenfalls von Amtes wegen wurde zudem zur Vervollständigung der amtlichen Akten der USB- Stick «SERHILDAN Allgemein» mit den in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2017 erwähnten Videos aus dem Verfahren SK 19 252 beigezogen. 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin E.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 210; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. September 2015 in Bern; 2. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern. II. Die mit Urteil vom 24. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 46 Abs. 1, 47, 49, 50, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der gemäss Ziff. II hiervor zu widerrufenden Sanktion im Sin- ne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 9‘100.00; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwältin D.________ beantragte namens und auftrags des Beschuldigten Folgendes (pag. 211 f.): 1. A.________ sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) frei zu sprechen. 2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen CHF 90.00 sei zu verzichten. 3. A.________ sei eine Entschädigung von CHF 6‘752.25, zuzüglich der Aufwände für die heutige Hauptverhandlung, zuzusprechen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2019 mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2019 nur teilweise an (pag. 150 ff.). Ihre Beru- fung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenpunkte (Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 104) sowie gegen den Nicht-Widerruf der Vor- strafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 106). Am 25. Juni 2019 erklärte der Beschuldigte betreffend den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 105) und die damit verbundene Kostenauflage (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 105) die Anschlussberufung (pag. 157 f.). Die Verfügungen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 16) schliesslich sind nicht der Rechtskraft zugänglich. Damit ist das erstinstanzliche Ur- teil vollumfänglich angefochten und die Sache durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- teil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 11. Juli 2018 (pag. 64 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), begangen am 12. Sep- tember 2015 von ca. 11:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in Bern, schuldig gemacht zu ha- ben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 64 f.): Am 12.09.2015 um ca. 11.30 Uhr versammelten sich 200 bis 300 Kurden und Sympathisanten auf dem Helvetiaplatz, um an einer für jedermann zugänglichen, unbewilligten Kundgebung «gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan» teilzunehmen. Die Kundgebung war über soziale Plattformen organisiert worden und als Gegenkundgebung für die um 14.00 Uhr geplante und bewilligte „türki- sche“ Kundgebung gedacht. Die Polizei forderte die Kundgebungsteilnehmer um 12.59 Uhr und um 13.01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, den Helvetiaplatz zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Als die Polizei gegen 14.00 Uhr begann, die Kundgebung aufzulösen, warfen einige Kundgebungs- teilnehmer Vierkantklötzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte. Sie wurden dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen Aufforderung am Ort verblieben und durch das Zu- 4 sammenstehen einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe boten, wobei aus der Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen wurden. Um ca. 14.00 Uhr gelang es Polizei, die Mehrheit der Kundgebungsteilnehmer über die Kirchenfeld- brücke in Richtung Casinoplatz zu drängen. Dort kam es zu erneuten Tätlichkeiten durch Mitglieder der Gruppe gegen die Polizei durch Werfen von Gegenständen und Treten gegen ein Polizeiauto, wodurch ein Polizist verletzt und ein Polizeiauto beschädigt wurden. Auch hier unterstützte die Grup- pe die tätlichen Kundgebungsteilnehmer durch das Zusammenstehen, Gestikulieren und Rufen von Parolen. Der Beschuldigte begab sich mit dem Ziel, die pro-kurdische Kundgebung zu unterstützen, auf der Thunstrasse in eine gruppe pro-kurdischer Kundgebungsteilnehmer, welche einer Gruppe türkischer Kundgebungsteilnehmer gegenüberstand und Gegenstände gegen diese warf, was er sah und sich dennoch in die Gruppe begab bzw. dort verblieb. Später ging er auf die Kirchenfeldbrücke und den Casinoplatz, wo er sich in die dortige Kundgebungsgruppe einfügte und in ihr verblieb, obwohl er wusste, dass die Polizei die Kundgebung auflösen wollte und obwohl er gesehen hatte, wie Kundge- bungsteilnehmer tätlich gegen Polizisten vorgingen und Gegenstände gegen diese warfen. Durch sein Verhalten wollte er die Auflösung der Kundgebung stören, verzögern oder verhindern. 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den ersten Sachverhaltsteil – die Auseinandersetzung auf der Thun- strasse – ist lediglich unbestritten, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in Bern in der Nähe der Thunstrasse parkierte und sich anschliessend zu Fuss via diese Strasse zum Helvetiaplatz begab. Was den zweiten Sachverhaltsteil betreffend die Situation auf der Kirchenfeldbrü- cke und dem Casinoplatz anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte via Helvetiaplatz auf die Kirchenfeldbrücke gelangte und sich in die dortige eigentliche Kundgebung einfügte. Dort sah er, wie kurdische Kundgebungsteilnehmer auf die intervenierenden Polizeikräfte losgingen, Gegenstände nach diesen warfen und gegen ein Polizeifahrzeug traten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte nicht aktiv an den Ausschreitungen beteiligt war, er jedoch – trotz der wahrgenom- menen Gewalttätigkeiten und im Wissen darum, dass die Polizei die Kundgebung auflösen wollte – in der Menschenansammlung verblieb und sich am zweiten Sitz- streik (Stillstand am Ende der Kirchenfeldbrücke, Seite Casinoplatz) beteiligte. 6.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Im Rahmen der Beweiswürdigung ist betreffend den ersten Sachverhaltsteil (Thun- strasse) zu klären, ob der Beschuldigte in die Konfrontation zwischen einer Split- tergruppe kurdischer Kundgebungsteilnehmer sowie den türkischen Kundgebungs- teilnehmern involviert war. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Be- weisfragen zu klären, um welche Uhrzeit der Beschuldigte in Bern eintraf, wann genau er sich wo der Kundgebung anschloss, wie lange er auf der Thunstrasse verweilte und ob Hinweise dafür dargetan sind, dass er die prokurdischen Kundge- bungsteilnehmer auf der Thunstrasse in ihrer Auseinandersetzung mit den türki- schen Kundgebungsteilnehmern unterstützen wollte. In Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil (Kirchenfeldbrücke und Casinoplatz) ist beweismässig einzig zu klären, ob dem Beschuldigten mit Blick auf die rechtliche 5 Würdigung bzw. konkret auf den subjektiven Tatbestand nachgewiesen werden kann, dass er in der Kundgebungsgruppe verblieb, um die Auflösung der Kundge- bung zu verhindern. 7. Beweiswürdigung 7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 120 f.) verwiesen. 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und kor- rekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 122 ff., S. 7 ff. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Es sind dies der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2017 (pag. 1 ff.), verschiedene Video-Bildausschnitte und Ausdrucke von Google Maps (pag. 21 ff.), eine undatierte Fotodokumentation der Polizei (pag. 37 ff.) sowie die gegenüber der Kantonspolizei Bern (pag. 7 ff.) und der Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 99 ff.). Ergänzend lassen sich die vom Beschuldigten im Facebook-Eintrag vom 12. Sep- tember 2015 (pag. 42) verwendeten Hashtags über Google Übersetzer ungefähr wie folgt übersetzen: - devrimciGenclik revolutionäre Jugend - BarisKazanaccak Frieden wird gewinnen - kahrOlsunFasizim verdammter Faschismus/ nieder mit dem Faschismus - YasasinHalarinBirligi Hoch lebe HalarinBirligi - berxwedaneHDP/YPG beständig HDP/YPG - inadinaBaris nun gerade Frieden/nun erst Frieden - Her Biji Hoch lebe Darüber hinaus sind im Rahmen der Beweiswürdigung die in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. November 2019 gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 197 ff.) sowie das auf dem USB-Stick «SERHILDAN Allgemein» enthaltene und nachfolgend abgedruckte Bild («IMG_007_Artikel I_plei») zu berücksichtigen, welches den Beschuldigten (weisses T-Shirt mit schwarzen Streifen) am Ende der Kirchenfeldbrücke (Seite Casinoplatz) zeigt. [Bild: «IMG_007_Artikel I_plei»] 7.3 Konkrete Würdigung 7.3.1 Vorbemerkungen Mit Blick auf die Beurteilung der vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemach- ten Aussagen, weist die Kammer einleitend auf zwei Punkte hin: Zum einen wurde der Beschuldigte erstmals am 18. Mai 2017 und damit mehr als 1.5 Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis befragt. Zwischen der erstinstanz- lichen bzw. der oberinstanzlichen Einvernahme und dem fraglichen Ereignis liegen 6 somit rund 3.5 bzw. 4 Jahre. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ereignis und den Befragungszeitpunkten einerseits sowie den drei Befragungszeitpunkten anderer- seits ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen kön- nen und die Gefahr besteht, dass tatsächlich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn. 122 ff.). Dadurch können falsche Erinnerungen entstehen. Dies gilt es mit Blick auf allfällige Erinnerungslücken sowie Widersprüche und Unklarheiten in den Aus- sagen des Beschuldigten (insbesondere in Bezug auf die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten) zu beachten. Zum anderen beschränkt sich das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten. Da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, neben den Aussagen des Beschuldigten auch die ihrerseits gestellten Fragen zu protokollieren, ist für die Kammer nicht ersichtlich, in welchem Frage-Antwort- Kontext die Aussagen entstanden sind. Dies erschwert die Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten. Daher und angesichts des Umstandes, dass die Schilde- rungen gegenüber der Polizei zeitlich näher zu den in Frage stehenden Vorfällen stehen, erachtet die Kammer die in der polizeilichen Einvernahme und in der obe- rinstanzlichen Verhandlung gemachten und protokollierten Schilderungen grundsätzlich als aussagekräftiger und zuverlässiger als die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgehaltenen Aussagen. 7.3.2 Zu den Beweggründen des Beschuldigten bzgl. Teilnahme an der Kundgebung Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei (pag. 10 Z. 105 ff.) wie auch in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 198 Z. 38 f.) zu Protokoll, über Facebook von der kurdischen Kundgebung erfahren zu haben. Er habe gelesen, es handle sich um eine Demonstration gegen die Angriffe auf kurdische Gebiete. Da er Verwandte in diesem Gebiet habe, sei er nach Bern gefahren, um zu demonstrieren (pag. 10 Z. 105 ff.). Wer zur Kundgebung aufgerufen habe und dass es sich um eine unbe- willigte Gegenkundgebung gegen eine bewilligte türkische Kundgebung gehandelt habe, habe er nicht gewusst (pag. 11 Z. 139 und 150). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab er zudem an, auf Facebook sei nichts von einer Gegenkundge- bung gestanden (pag. 201 Z. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten sind eher unglaubhaft, traf er doch erst rund drei Stunden nach dem Beginn der Kundgebung in Bern ein. Insbesondere die Tat- sache, dass sich gleichzeitig auch eine – notabene im Gegensatz zur kurdischen Kundgebung – bewilligte türkische Demonstration zu formieren begonnen hatte, wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in Bern aus den Medien, über Freunde und Bekannte und/oder social media erfahren haben. Allerspätestens als er in Bern eintraf und sich zur Kundgebung begab, muss er jedoch erkannt ha- ben, auf was er sich eingelassen hatte. So gab er denn auch gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe zunächst überall türkische Fahnen gesehen und türkische Pa- rolen gehört. Er habe auch mitbekommen, wie sich Kurden und Türken gegenseitig mit Gegenständen beworfen hätten. Dazwischen habe die Polizei gestanden (pag. 12 Z. 187 ff. und pag. 15 Z. 333 ff.). Insofern war für ihn erkennbar, dass die Kundgebung von ordnungswidrigem Verhalten begleitet war resp. sein würde. Dies 7 vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Angaben schon an 10 bis 15 Kundgebungen (meistens in Zürich) teilgenommen hat (pag. 11 Z. 153 ff. und pag. 199 Z. 37), mithin als demonstrationserfahren gilt. 7.3.3 Zum Eintreffen des Beschuldigten in Bern Der Beschuldigte gab zu Protokoll, am 12. September 2015 bis ca. 13:00 Uhr (pag. 10 Z. 121; [Zeitangabe in der polizeilichen Einvernahme]) bzw. bis ca. 12:00 Uhr (pag. 100 Z. 3; [Zeitangabe in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung]) gearbeitet zu haben und anschliessend von F.________ (Ortschaft) (pag. 198 Z. 29) mit dem Auto nach Bern gefahren zu sein (pag. 10 Z. 79 ff. und pag. 100 Z. 3 ff.). Um welche Uhrzeit er dort angekommen sei, könne er nicht ge- nau sagen. Er schätze, er sei gegen 14:30 Uhr auf dem Helvetiaplatz eingetroffen (pag. 12 Z. 182 f.). Die Aufforderung der Polizei, die Demonstration/ Menschenansammlung aufzulösen und den Helvetiaplatz zu verlassen, habe er nicht selber gehört (pag. 13 Z. 230 ff.). Am Sitzstreik zwischen der Kunsthalle Bern und dem Alpinen Museum der Schweiz sei er nicht beteiligt gewesen (pag. 13 Z. 260). Von der Auseinandersetzung auf der Schwellenmattstrasse habe er erst am nächsten Tag im Fernsehen erfahren (pag. 14 Z. 286). Was die Uhrzeit anbelangt, ist die gegenüber der Polizei bekundete Zeitangabe von 13:00 Uhr als massgebend zu erachten, da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten Befragung mit grosser Wahrscheinlichkeit noch besser zu erinnern ver- mochte, wie lange er am fraglichen Tag tatsächlich gearbeitet hat. Auch erscheint diese Zeitangabe – wie nachfolgend gezeigt wird – plausibel. Soweit der Beschuldigte angibt, erst zur Kundgebung gestossen zu sein, als diese schon lange im Gang gewesen war (pag. 10 Z. 80 f. und pag. 99 Z. 45), ist seine Aussage in sich stimmig und im Ablauf logisch. Wenn er um ca. 13:00 Uhr an sei- nem Arbeitsplatz losgefahren ist, kann er ab F.________ (Ortschaft) bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1 ½ Stunden wie von ihm angegeben ohne weite- res gegen 14:30 Uhr in Bern eingetroffen sein. Die plausiblen Angaben des Be- schuldigten passen somit ins zeitliche Gefüge gemäss Polizeirapport. Sie sind mit- hin glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Gemäss Anzeigerapport erfolgten die Abmahnungen durch die Polizei um 12:59 Uhr und um 13:01 Uhr (pag. 2). Der Sitzstreik und die Auseinandersetzung auf der Schwellenmattstrasse fanden ebenfalls vor 14:30 Uhr statt (pag. 3). Folglich kann der erst gegen 14:30 Uhr in Bern eingetroffene Beschuldigte die Durchsagen der Polizei um 12:59 Uhr und 13:01 Uhr nicht gehört und weder am ersten Sitz- streik teilgenommen noch den Konflikt auf der Schwellenmattstrasse miterlebt ha- ben. Nach dem Gesagten ist auch die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Polizei, er habe erst durch die anderen Kundgebungsteilnehmer auf der Mitte der Brücke erfahren, dass die Polizei zur Auflösung der Kundgebung aufgefordert habe (vgl. pag. 13 Z. 235 f.), glaubhaft. Wenn er demgegenüber vor oberer Instanz nun erstmals angab, nicht gewusst zu haben, ob die Aufforderung von der Polizei stammte (pag. 199 Z. 25 f.), ist dies wenig überzeugend. Ganz offensichtlich ver- suchte sich der Beschuldigte mit dieser nachträglichen Anpassung seiner bisheri- gen Angaben zu schützen. 8 7.3.4 Zu den Geschehnissen auf der Thunstrasse (erster Sachverhaltsteil) Der Beschuldigte gibt an, er wisse nicht mehr genau, aus welcher Richtung und wo er in die Kundgebung gelangt sei (pag. 13 Z. 265 f. und pag. 100 Z. 1 f.). Er habe sein Auto in der Nähe der Kundgebung abgestellt (pag. 11 Z. 172). Auf Vorlage ei- nes Übersichtsplans (pag. 23) gab er gegenüber der Polizei zu Protokoll, von der Thunstrasse in die türkische Kundgebung geraten und von dort weiter zu den kur- dischen Kundgebungsteilnehmern gelangt zu sein (pag. 13 Z. 268 ff.). Auf der Thunstrasse angekommen, habe er zunächst überall türkische Fahnen gesehen und gehört, wie türkische Parolen gerufen worden seien. Die kurdischen Kundge- bungsteilnehmer hätten sich weiter vorne befunden. Er habe gesehen, wie sich kurdische und türkische Kundgebungsteilnehmer gegenseitig mit Gegenständen beworfen hätten, womit genau, wisse er nicht. Dazwischen sei die Polizei gestan- den (pag. 15 Z. 333 ff.). Auf dem Helvetiaplatz angekommen, habe er sich in die Masse der dort anwesenden kurdischen Teilnehmer begeben (pag. 12 Z. 200 f.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich insofern mit dem im Polizeirapport geschilderten Kundgebungsverlauf (pag. 3), als es danach gegen 14:30 Uhr zu ei- ner Konfrontation zwischen einer Splittergruppe kurdischer Demonstranten mit den türkischen Kundgebungsteilnehmern kam und die einschreitenden Polizeikräfte ein direktes Aufeinandertreffen verhindern konnten. Gestützt auf die eigenen, tatnächs- ten und damit glaubhaften Angaben in der polizeilichen Einvernahme gilt somit auch als erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Eintreffen sah, wie seitens der kurdischen Splittergruppe Gegenstände gegen die türkischen Kundgebungsteil- nehmer geworfen wurden. Wenn der Beschuldigte (pag. 202 Z. 1) und seine Ver- teidigerin (pag. 206 f.) nun oberinstanzlich erstmals geltend machten, die auf dem Weg vom Auto zur Kundgebung passierten Türken seien friedlich gewesen, die gewalttätigen Türken habe der Beschuldigte erst gesehen, als er sich bereits in der Kundgebung befunden habe, überzeugt dies nicht. Nach Ansicht der Kammer han- delt es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, auf welche nicht abgestellt werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist, wie bereits ausgeführt, erstellt, dass der Beschuldigte um 14:30 Uhr vor Ort eintraf. Video-Bildausschnitte (pag. 24 und 38) zeigen den Be- schuldigten zudem um ca. 15:03 Uhr telefonierend vor dem Bernischen Histori- schen Museum am Helvetiaplatz inmitten anderer kurdischer Kundgebungsteil- nehmer. Auf die Frage, mit wem er telefoniert habe, gab er zu Protokoll, vermutlich einen Anruf vom Geschäft erhalten (pag. 15 Z. 346 [Angabe in der polizeilichen Einvernahme]) resp. mit Bekannten, die er zuvor gesehen und nun gesucht habe (pag. 199 Z. 4 f. [Angabe in der oberinstanzlichen Einvernahme]), telefoniert zu ha- ben. Zu eruieren und beweismässig festzumachen bleibt, wo sich der Beschuldigte zwischen seinem Eintreffen in Bern um 14:30 Uhr und seiner Sichtung auf dem Vi- deomaterial um 15:03 Uhr befand bzw. was er in dieser halben Stunde machte. Das entsprechende Videomaterial zeigt, dass sich die Splittergruppe kurdischer Kundgebungsteilnehmer gegen 15:03 Uhr am Ende der Thunstrasse auf Höhe der Tramhaltestelle Helvetiaplatz befand, während die türkischen Kundgebungsteil- nehmer rund 100 bis 150 m weiter in Richtung Thunplatz standen – zwischen den beiden Gruppierungen also eine gewisse Distanz vorhanden war – und dass zu 9 diesem Zeitpunkt keine Ausschreitungen im Sinne von gegenseitigem Bewerfen (gemäss Aussagen des Beschuldigten) oder einseitigem Bewerfen seitens der Kurden (gemäss Strafbefehl) mit Gegenständen mehr im Gange waren. Weiter geht daraus hervor, dass sich die kurdische Ansammlung gegen 15:05 Uhr in Rich- tung Helvetiaplatz aufzulösen begann. Dies schliesst eine Anwesenheit des Be- schuldigten in der halben Stunde davor, als die beiden Gruppierungen noch in näherer Entfernung gestanden sein müssen (mind. Wurfdistanz, gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten 20 - 30 Meter [vgl. pag. 15 Z. 334]) und Leute aus der kurdischen Splittergruppe Gegenstände gegen die türkischen Kundgebungs- teilnehmer warfen, jedenfalls nicht aus. Aus den Video-Bildausschnitten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte im Un- terschied zu anderen Kundgebungsteilnehmern weder eine kurdische Fahne trug noch bewaffnet oder vermummt war (pag. 21 und 24). Er war mithin nicht als Kurde erkennbar (vgl. hierzu auch seine Aussage in der oberinstanzlichen Einvernahme auf pag. 202 Z. 15). Wie bereits ausgeführt ist aufgrund der Bilder (pag. 24 und 38) erstellt, dass sich der Beschuldigte gegen 15:03 Uhr mitten in einer kurdischen Menschenansamm- lung im Bereich Thunstrasse/Helvetiaplatz befand. Dies notabene knapp eine halbe Stunde nach seinem Eintreffen vor Ort bzw. rund eine halbe Stunde, nachdem sich gemäss den Feststellungen der Polizei (vgl. pag. 3) die Konfrontation zwischen den türkischen und den kurdischen Kundgebungsteilnehmern auf der Thunstrasse ab- gespielt hatte. Diese Konfrontation hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben gesehen (pag. 15 Z. 333 ff.). Trotz dieses Wissens verblieb er also rund eine halbe Stunde in der Gruppe kurdischer Demonstranten, womit der diese un- terstützte. Oder anders ausgedrückt: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte das Bewerfen mit Gegenständen um 14:30 Uhr zwar mitbekom- men, sich dann aber entfernt hätte (wohin denn?) und erst nach einer halben Stun- de, als die Ausschreitungen vorbei waren und die kurdische Gruppe sich aufzulö- sen begann, zurückgekommen wäre. Ebenso wenig deutet etwas darauf hin, dass er über ein Seitensträsschen zum Helvetiaplatz gelangt wäre und dafür eine halbe Stunde gebraucht hätte. Vom Beschuldigten wurde auch nie etwas in diese Rich- tung geltend gemacht. Ausserdem ist seine in der polizeilichen Einvernahme ge- machte Aussage bezeichnend, wonach er, auf der Thunstrasse angekommen, zunächst überall türkische Fahnen gesehen und türkische Parolen gehört habe und die kurdischen Kundgebungsteilnehmer sich weiter vorne befunden hätten (pag. 12 Z. 187 ff.; vgl. insbes. auch pag. 15 Z. 333 ff.: «Als ich von der Seitenstrasse auf die Thunstrasse kam, sah ich überall türkische Fahnen und hörte Parolen der Tür- ken. 20, 30 Meter weiter vorne standen dann die Kurden und dazwischen, vor den Türken, standen Polizisten. Die beiden Parteien [Kurden, Türken] bewarfen sich gegenseitig mit Sachen, was genau, weiss ich nicht.»). Gestützt darauf ist zu schliessen, dass er hinter der türkischen Gruppe auf die Thunstrasse einbog und zunächst durch diese hindurch ging (vgl. auch pag. 10 Z. 81: «Ich lief durch die Masse der türkischen Leute […]») bzw. an ihnen vorbei ging (vgl. pag. 11 Z. 172 auf Frage, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe: «Es war ganz in der Nähe der Demonstration. Ich lief dann an den türkischen Demonstranten vorbei.»), um zur kurdischen Splittergruppe Ende Thunstrasse zu gelangen. Einen Umweg über eine 10 Seitenstrasse machte er kaum. Nichts anderes ergibt sich aus den in der oberin- stanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er sein Auto parkiert und sich anschliessend (vermutlich unter Zuhilfenahme von Google Maps [pag. 200 Z. 31]) auf den Platz begeben habe, auf welchem gemäss Face- book die Demonstration stattgefunden habe (pag. 198 Z. 33 f.). Auch konnte er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, wo er sich in der fraglichen halbe Stunde zwischen seinem Eintreffen in Bern und seiner Sichtung auf dem Videoma- terial um 15:03 Uhr befunden habe, keine klare Antwort geben (vgl. pag. 199 Z. 4ff.). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldig- te nach seinem Eintreffen in Bern auf direktem Weg in die kurdische Splittergruppe im Bereich Thunstrasse/Helvetiaplatz begab (die zu diesem Zeitpunkt einer Gruppe türkischer Kundgebungsteilnehmer gegenüberstand und diese mit Gegenständen bewarf) und er bis zu deren Auflösung darin verblieb. Gestützt auf die eigenen glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gilt der ange- klagte erste Sachverhaltsteil (Geschehnisse auf der Thunstrasse) mithin als erstellt. 7.3.5 Zu den Geschehnissen im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz (zweiter Sachver- haltsteil) Der Beschuldigte gab an, gemeinsam mit anderen Kundgebungsteilnehmern via Helvetiaplatz zur eigentlichen Kundgebung, die sich mittlerweile auf der Kirchen- feldbrücke befunden habe, gelangt zu sein (pag. 10 Z. 82 ff. und pag. 15 Z. 355). Er habe gesehen, dass Leute weiter vorne auf die Polizisten losgegangen seien und Sachen nach diesen geworfen hätten (pag. 16 Z. 379 f.) bzw. dass die Polizei auf dem Casinoplatz angegriffen und mit Gegenständen beworfen worden sei (pag. 100 Z. 29 f.). Auch habe er mitbekommen, dass sich eine Person vor einem Polizeifahrzeug hingelegt habe, damit dieses nicht habe wegfahren können. Als die Polizei die Person habe wegtragen wollen, hätten etliche Kundgebungsteilnehmer dies zu verhindern versucht und teils gegen das Polizeifahrzeug getreten (pag. 16 Z. 408 ff.). Er selber habe weder die Polizei angegriffen (pag. 10, Z. 86 und pag. 100 Z. 26 f.) noch gegen das Polizeifahrzeug getreten (pag. 16 Z. 425 f.). Am Sitzstreik sei er beteiligt gewesen (pag. 10, Z. 85 f. und pag. 100 Z. 26). Auch diese Aussagen des Beschuldigten decken sich weitgehend mit dem im Poli- zeirapport geschilderten Kundgebungsverlauf. Demnach sind etliche kurdische Kundgebungsteilnehmer im Anschluss an die Konfrontation auf der Thunstrasse über die Kirchenfeldbrücke zurück in die eigentliche Kundgebung gelangt. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass es anlässlich der Festnahme einer weibli- chen Person und deren Verbringung in ein Polizeifahrzeug zu massiven Ausschrei- tungen kam und sich einige kurdische Kundgebungsteilnehmer, die den Abtrans- port verhindern wollten, hinter dem Polizeifahrzeug auf den Boden legten (pag. 3). Dabei kam es gemäss Polizeirapport und Strafbefehl zu Sachbeschädigungen am besagten Fahrzeug und wurde ein Polizist (pag. 64 [Angabe gemäss Strafbefehl]) resp. wurden mehrere Polizisten (pag. 3 [Angabe gemäss Polizeirapport]) verletzt. Die Anwesenheit des Beschuldigten auf der Kirchenfeldbrücke wird durch Video- Bildausschnitte (pag. 26 und 27), die ihn inmitten der sich in Richtung Casinoplatz bewegenden Demonstration in unmittelbarer Nähe des besagten Polizeifahrzeugs zeigen, belegt. Seine Teilnahme am zweiten Sitzstreik ist ebenfalls durch Bildaus- 11 schnitte (pag. 25 und 40 sowie Ziff. 7.2 hiervor) dokumentiert. Diese zeigen ihn in der vordersten Reihe der Gruppierung und als einer der wenigen sitzenden Kund- gebungsteilnehmer am Ende der Kirchenfeldbrücke (Seite Casinoplatz). Gestützt auf die eigenen glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die durch die Angaben im Polizeirapport und die erwähnten Video-Bildausschnitte bestätigt wer- den, gilt der angeklagte – im Übrigen unbestrittene – zweite Sachverhaltsteil (Ge- schehnisse im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz) als erstellt. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist zu klären, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Auflösung der Kundge- bung stören, verzögern und/oder verhindern wollte. Dazu sagte er aus, er habe von anderen Kundgebungsteilnehmern erfahren, dass die Polizei zur Auflösung der Kundgebung aufgerufen habe (pag. 13 Z. 235 f.). Es habe schon die Möglichkeit bestanden, die Kundgebung zu verlassen (pag. 100 Z. 32 f.), er habe sich jedoch zum ersten Mal in einer solchen Situation befunden und nicht gewusst, wie er sich verhalten solle (pag. 199 Z. 26 f.). Er habe Angst gehabt, dass etwas passiere. Er sei deshalb lieber in der Gruppe (pag. 17 Z. 442 f., pag. 100 Z. 17 ff.) und in der Nähe der Polizeikräfte (pag. 201 Z. 2) geblieben. Die anderen Kundgebungsteil- nehmer hätten gesagt, sie sollten zusammenbleiben und aufpassen, andernfalls würden sie von den Türken angegriffen (pag. 13 Z. 241 f.). Angesichts eines Vor- falls in Köln, als bei einer Demonstration ein Teilnehmer von den «Grauen Wölfen» niedergestochen worden sei, habe mit allem gerechnet werden müssen (pag. 100 Z. 7 ff.). Bei dieser Darstellung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine reine, bezeichnenderweise nur halbherzig vorgebrachte, Schutzbehauptung. Zum einen lief der Beschuldigte ja zuvor auf der Thunstrasse durch die türkische An- sammlung, um zur kurdischen Kundgebung zu gelangen (pag. 10 Z. 81 und pag. 13 Z. 245 ff.). Gross kann die Angst vor den türkischen Kundgebungsteilneh- mern also auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gewesen sein. Zum anderen hielten sich die türkischen Kundgebungsteilnehmer im Bereich Helvetiaplatz- Thunstrasse auf und kesselte die intervenierende Polizei die Kurden nicht etwa ein. Der Beschuldigte hätte die Kundgebung deshalb jederzeit ungehindert und gefahr- los resp. ohne mit Türken in Kontakt zu kommen, in Richtung Casinoplatz verlas- sen können. Dies umso mehr, als er nicht als Kurde erkennbar war resp. gemäss seinen eigenen Angaben auch als Türke hätte durchgehen können (pag. 202, Z. 15). Schliesslich begab sich der Beschuldigte im Anschluss an die Kundgebung direkt – und offenbar ohne Angst zu haben – zu seinem Auto (vgl. pag. 17 Z. 457). Der Einwand der Verteidigerin, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schuldigte die Kundgebung aus einem anderen Grund, als aus Angst nicht verlas- sen habe (pag. 206), kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Ansamm- lung verblieb und am Sitzstreik teilnahm, um letztlich die Auflösung der Demonstra- tion zu verhindern. 7.4 Beweisfazit Die Kammer erachtet somit folgenden Sachverhalt als erstellt: 12 Der Beschuldigte kam um ca. 14:30 Uhr in Bern an. Er gelangte anschliessend über eine Seitenstrasse auf die Thunstrasse, auf welcher zu diesem Zeitpunkt eine Konfrontation zwischen einer kurdischen Splittergruppe und türkischen Kundge- bungsteilnehmern im Gang war. Obwohl der Beschuldigte bereits aus der Ferne beobachtet hatte, wie kurdische Kundgebungsteilnehmer einer Gruppe Türken ge- genüberstanden und diese mit Gegenständen bewarfen und obgleich er sah, dass die Polizei ein direktes Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen zu verhindern suchte, begab er sich in die Splittergruppe der kurdischen Kundgebungsteilnehmer. Wenngleich er die Ansammlung jederzeit hätte verlassen können, verblieb er bis zu deren Auflösung um ca. 15:05 Uhr darin. Gemeinsam mit der sich auflösenden kurdischen Splittergruppe bewegte sich der Beschuldigte anschliessend zur eigentlichen Kurden-Kundgebung, die sich zu die- sem Zeitpunkt auf der Kirchenfeldbrücke abspielte. Er begab sich trotz aufgeheizter Stimmung in die Ansammlung der Demonstranten. Obwohl er aus nächster Nähe Angriffe auf die Polizei und deren Fahrzeug beobachtet hatte und obgleich er die Kundgebung jederzeit ungehindert und gefahrlos in Richtung Casinoplatz/ Innenstadt hätte verlassen können, verblieb er in der Kundgebung. Dies im Wissen darum, dass die Polizei die Demonstranten zuvor aufgefordert hatte, die Kundge- bung aufzulösen. Anlässlich der Ausschreitungen auf der Kirchenfeldbrücke wurde ein Polizeifahrzeug beschädigt und mindestens ein Polizist verletzt. Der Beschul- digte selber war zu keinem Zeitpunkt gewalttätig, beteiligte sich aber am Sitzstreik am Ende der Kirchenfeldbrücke (Seite Casinoplatz). III. Rechtliche Würdigung 8. Anwendbares Recht 8.1 Allgemeine Grundlagen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich 13 hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion ver- bundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungs- freiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfrei- heit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). 8.2 Subsumtion Die relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich un- verändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, so dass die Gesetzesände- rung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die ge- setzlichen Bestimmungen von Art. 260 und Art. 285 StGB haben allerdings indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechende Strafe nicht im kritischen Be- reich der 180 Tagessätze zu liegen kommen wird (Ziff. 21 hiernach), erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher hat vorliegend das alte Recht – konkret das Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2015 (aStGB) – zur Anwendung zu gelangen (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 9. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 aStGB 9.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 130 f.). 9.2 Subsumtion des ersten Sachverhaltsteils (Geschehnisse auf der Thunstrasse) Erwiesenermassen stand die kurdische Splittergruppe auf der Thunstrasse einer Gruppe türkischer Kundgebungsteilnehmer gegenüber und bewarf diese mit Ge- genständen, während die anwesenden Polizeikräfte ein direktes Aufeinandertreffen zu verhindern suchten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (unbewilligte Gegenkundgebung gegen eine bewilligte türkische Kundgebung, Bewaffnung mit Holzstöcken und Wurfgeschossen, Vermummung mit Schirmmützen und Schals, Schwenken von Fahnen kurdischer Parteien und Organisationen etc.) traten die Kurden nach aussen als vereinte Macht auf. Sie gaben als Kollektiv deutlich zu er- kennen, dass sie die direkte Konfrontation suchten. Der kurdischen Splittergruppe konnten sich beliebig weitere Personen anschliessen, so auch der Beschuldigte. Somit bildeten die sich auf der Thunstrasse versammelten Kurden eine öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die mit vereinten Kräften Gewalt- tätigkeiten gegen Menschen ausübte. 14 Gestützt auf das Beweisergebnis (Ziff. 7.3.4 und 7.4 hiervor) ist weiter davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt der kurdischen Splitter- gruppe anschloss, als die Konfrontation zwischen Kurden und Türken bereits im Gange war. Damit ist der erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwi- schen den Gewalttaten und derjenigen Formation, der sich der Beschuldigte an- schloss, gegeben und erschien er als Bestandteil der Zusammenrottung. Durch seine «blosse» Anwesenheit solidarisierte er sich mit der Gruppe und erhöhte die von der Ansammlung ausgehende Friedensbedrohung. Somit nahm der Beschul- digte i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an einer öffentlichen Zusammenrottung teil. Der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs ist damit erfüllt. Der Beschuldigte reiste zwecks Teilnahme an der Kundgebung von F.________ (Ortschaft) nach Bern. Er schloss sich wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung an, aus welcher heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er die Gewalthandlungen nicht befürwortete. Es ist auch nicht etwa so, dass er eine Ver- sammlung nicht hätte verlassen können, in die er zufällig hineingeraten wäre oder in welcher die Stimmung plötzlich umgeschlagen hätte. Auch der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt. 9.3 Subsumtion des zweiten Sachverhaltsteils (Geschehnisse im Raum Kirchenfeld- brücke-Casinoplatz) Die Teilnehmer der eigentlichen Kundgebung (sie schwenkten Fahnen kurdischer Parteien und Organisationen, waren vereinzelt mit Holzstöcken und PET-Flaschen bewaffnet sowie mit Schirmmützen und Schals vermummt) begaben sich – als ver- einte Macht erscheinend – über die Kirchenfeldbrücke in Richtung Casinoplatz. Die polizeiliche Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen, wurde ignoriert. Stattdessen hielten die Kundgebungsteilnehmer am Ende der Kirchenfeldbrücke (Seite Casino- platz) einen (zweiten) Sitzstreik ab und griffen die Polizeikräfte und deren Fahrzeug an. Die Kundgebung stellte eine, von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragene Ansammlung dar. Ihr konnte sich eine un- bestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen, so auch der erst später hin- zugekommene Beschuldigte. Damit handelte es sich auch bei der eigentlichen Kundgebung um eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen ausübte. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese eigentliche Kundgebung begab und sich am zwei- ten Sitzstreik beteiligte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil und erfüllte durch sein Verhalten den objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs. Der Beschuldigte begab sich trotz der aufgeheizten Stimmung in die Menschenan- sammlung und verblieb – trotz der beobachteten Gewalttätigkeiten gegen Polizei- kräfte und deren Fahrzeug – darin. Auch am zweiten Sitzstreik nahm er wissentlich und willentlich teil, obwohl er die Ansammlung jederzeit ungehindert und gefahrlos via Casinoplatz hätte verlassen können. Kraft seines Mitmarschierens in der Grup- pe und seiner Teilnahme am zweiten Sitzstreik erschien er für einen unbeteiligten Beobachter als Bestandteil der Zusammenrottung. Damit erfüllte er auch in Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil bzw. die Geschehnisse im Raum Kirchenfeldbrü- 15 cke-Casinoplatz den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs. Er handelte vorsätzlich. 9.4 Kein Notstand In der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigerin aus, der Beschuldigte hätte die Kundgebung auch wenn er um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst hätte – nicht verlassen können. Hätte er die Menschenansammlung ver- lassen, hätte er sich einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Entsprechend habe gestützt auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands ein Freispruch zu erfol- gen (pag. 207). Ein Notstand liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwerti- ge Interessen wahrt (Art. 17 aStGB; vgl. BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1). Der Rechtsfertigungsgrund des Notstands setzt namentlich eine unmittel- bare und konkrete Gefahr voraus, die nicht anders als durch die Notstandshand- lung abwendbar ist (DONATSCH, in: StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl. 2018 N. 4 und 8 zu Art. 17 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Beweis- würdigung ergab, war der Beschuldigte nicht nur keiner konkreten Gefahr ausge- setzt, sondern hätte er die Kundgebung auch jederzeit ungehindert und gefahrlos verlassen können. Entsprechend war er in seinem Handeln auch nicht durch einen Notstand i.S.v. Art. 17 aStGB gerechtfertigt. 9.5 Kein Verbotsirrtum In oberer Instanz machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, sich der Strafbar- keit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Da er selbst nicht Gewalt ausgeübt habe und für seine Sicherheit habe sorgen müssen, sei er auch nach wie vor der Ansicht, nichts Unzulässiges getan zu haben (pag. 198 Z. 15 ff.). Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, «wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt […]. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert «we- der das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzes- bestimmung» (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB). Jedermann ist bekannt, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhal- ten resp. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 12.5). Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte die angetroffene Si- tuation keineswegs als entspannt und friedlich wahrnahm. Trotz der von Anfang an wahrgenommenen Ausschreitungen und der Polizeipräsenz sowie im Wissen dar- 16 um, dass die Polizei Ausschreitungen zu unterbinden versuchte, begab er sich in die Kundgebung (zunächst auf der Thunstrasse und anschliessend im Bereich Kir- chenfeldbrücke/Casinoplatz). Mithin verfügte er über das erforderliche Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn er sich der strafrechtlichen Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sein mag. Er befand sich daher nicht in einem Verbotsirrtum, welcher den Schuldvorwurf entfal- len liesse. 9.6 Prüfung der Mehrfachbegehung Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des Landfriedensbruchs sowohl mit sei- ner Anwesenheit in der kurdischen Splittergruppe auf der Thunstrasse (erster Sachverhaltsteil) als auch mit seiner späteren Präsenz in der eigentlichen Kundge- bung im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz (zweiter Sachverhaltsteil). Damit stellt sich die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen i.S. einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Ge- schehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Dabei darf eine natürliche Handlungseinheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden, «will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeich- nung wieder einführen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Der Beschuldigte nahm vorliegend bloss an einer Kundgebung teil, in deren Verlauf er sich allerdings zunächst in einer Splittergruppe von kurdischen Demonstranten auf der Thunstrasse und später in einer Ansammlung auf der Kirchenfeldbrücke be- fand. Beide Sachverhaltsteile würden für sich allein den Tatbestand des Landfrie- densbruchs erfüllen, sie fanden aber an demselben Tag, anlässlich derselben Kundgebung im Grossraum Thunstrasse-Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz statt und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund 2 Stunden 30 Minuten (ca. 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr). Damit besteht zwischen den Einzelhandlungen ein räumlich- zeitlicher wie auch sachlicher Konnex. Zumal die Anwesenheit des Beschuldigten in der kurdischen Splittergruppe auf der Thunstrasse primär darin gründete, dass er zur eigentlichen Kundgebung im Raum Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz gelangen wollte, liegt ein einheitlicher Lebensvorgang, beruhend auf einem einheitlichen Wil- lensakt, vor. Es ist somit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Dies schliesst eine mehrfache Tatbegehung aus. Vorliegend kommt eine Bestrafung wegen mehrfach begangenen Landfriedens- bruchs auch deshalb nicht in Frage, weil keine Mehrfachbegehung angeklagt ist. Bei einem entsprechenden Schuldspruch würde offensichtlich der Anklagegrund- satz (Art. 9 Abs. 1 StPO) verletzt. 9.7 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht. 17 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 aStGB 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist strafbar, wer Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Hand- lung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusam- mengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammen- rottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 18 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 133 ff.). 10.2 Subsumtion des zweiten Sachverhaltsteils (Geschehnisse im Raum Kirchenfeld- brücke-Casinoplatz) Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern auf der Kirchen- feldbrücke und später auf dem Casinoplatz handelte es sich offensichtlich um Be- amte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren bemüht, die Kundgebung aufzulö- sen, eine Person abzuführen sowie allgemein für Sicherheit und Ordnung zu sor- gen. Sie waren damit im Begriff, eine bzw. mehrere Amtshandlungen auszuführen. Indem die Kundgebungsteilnehmer der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nachkamen, die intervenierenden Polizeikräfte und deren Fahr- zeug mit Gegenständen bewarfen sowie bei der Festnahme einer Kundgebungs- teilnehmerin behinderten, hinderten sie die Beamten gleich mehrfach mit Gewalt an der reibungslosen Ausübung ihrer Amtshandlungen. Wie zuvor ausgeführt (Ziff. 9.4 hiervor), wurde die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen und hat sich der Beschuldigte durch seine wissentliche und willentliche Anwesenheit in der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat beteiligt. Damit liegt ein i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB tatbestandsmässiges Verhalten vor. 10.3 Kein Notstand und kein Verbotsirrtum Betreffend der – zu verneinenden – Frage des Vorliegens eines Notstands resp. Verbotsirrtums kann auf das zum Landfriedensbruch Ausgeführte verwiesen wer- den (Ziff. 10 hiervor). 10.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. 11. Konkurrenz 11.1 Geschützte Rechtsgüter von Art. 260 und Art. 285 aStGB Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu vor Art. 285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2 a S. 246). Der Tatbestand des Landfriedensbruchs be- 18 zweckt demgegenüber den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der beste- henden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Die vorliegend relevanten Tatbestände schützen somit unterschiedliche Rechts- güter. 11.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und Art. 285 aStGB Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, zwischen dem Tatbestand des Landfrie- densbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB und jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bestehe unechte Konkur- renz, sofern sich die im Rahmen des Landfriedensbruchs verübte Gewalt aussch- liesslich gegen Beamte und ihr Material richte (S. 22 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 137). Damit folgte sie der Minderheitsmeinung von TRECHSEL/VEST, gemäss welcher andernfalls Art. 260 aStGB praktisch immer zugleich mit Art. 285 Ziff. 2 aStGB erfüllt wäre (TRECHSEL/VEST, a.aO., N. 16 zu Art. 285 StGB). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 260 StGB mit Verweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen allerdings auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet. Dies mit der logischen Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öf- fentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an ei- ner Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). 11.3 Subsumtion und Schuldsprüche Der Beschuldigte hat in Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil bzw. die Gescheh- nisse auf der Kirchenfeldbrücke durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Landfriedensbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt. Er störte durch seine Teilnahme an ein und derselben öffentlichen Zusam- menrottung den öffentlichen Frieden und behinderte gleichzeitig das Funktionieren der staatlichen Organe. Gestützt auf ihre bisherige Praxis (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14) folgt die Kammer dem Bundesgericht (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 205) und geht vorliegend von echter Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen aus. Demnach ist der Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 aStGB) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), beides begangen am 12. September 2015 in Bern, schuldig zu erklären. 19 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Art. 47 aStGB Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 121 IV 49 E. 2.bb S. 57; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). 12.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_559/2018 vom 20 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). 12.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2. S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115, mit Hin- weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271 f.). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f.). 21 13. Strafrahmen und schwerste Straftat Landfriedensbruch wie auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die gesetzliche Strafandro- hung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurde im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensord- nung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen. Davon ging in zeitli- cher Hinsicht eine länger andauernde Bedrohung aus. Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund. Sie waren gewaltsamer Ausdruck der Kundge- bungsteilnehmer, die sich gegen die Auflösung der Kundgebung zur Wehr setzten. Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkun- dig. Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen Polizeikräfte ausübte, sondern lediglich an der Kundgebung teil- nahm, ist vorliegend vom Landfriedensbruch als schwerster Straftat auszugehen. 14. Strafart Angesichts der geringen Tatschwere (Ziff. 14.1 ff. hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Strafart dar. Da für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, liegt ein Fall von Art. 49 Abs. 1 aStGB vor. Entsprechend ist eine Ge- samtstrafe zu bilden. 15. Zusatzstrafenbildung und Methodik im vorliegenden Fall Die beiden vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden am 12. September 2015 begangen. Sie ereigneten sich damit vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Abtei- lung 2 Emmen vom 12. Mai 2016, mit welchem der Beschuldigte zu einer beding- ten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 110.00 verurteilt wurde. Nach- dem es sich bei der Vorstrafe ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in ei- nem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch als schwerste Straf- tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe wegen der Gewalt und Drohung gegen Beamte angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtgeldstrafe ist in einem dritten Schritt für die bereits mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 rechtskräftig beurteilte fahrlässige Körperverletzung (= Grunds- trafe) angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 16. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch 16.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; 22 Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Da vorliegend die Ausschreitungen mehrere Stunden andauerten, wurden die Frie- densordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand erheblich tan- giert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Ausschreitungen insofern relativ harmlos verliefen, als es (soweit aktenkundig) weder zu grösseren Sachschäden noch zu gravierenden Körperverletzungen kam. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist zu beachten, dass der Beschul- digte blosser Mitläufer war. Er selbst war nie gewalttätig und verhielt sich, abgese- hen von der Teilnahme am Sitzstreik, grundsätzlich passiv. Er unterstützte (ledig- lich) die «eigentlichen» Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit ermöglich- te, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen und er sie durch seine Gegenwart in ihren Taten ermutigte. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Eine Strafe von 40 Ta- gessätzen scheint angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte stammt aus einem Hauptkonfliktort zwischen Kurden und Türken (pag. 101 Z. 4 f.) und hat in seiner Kindheit entsprechende Konflikte miterlebt (pag. 209). Er nahm aufgrund seiner kurdischen Herkunft und aus politischen Gründen an der Kundgebung teil. Er wollte gegen die Unterdrückung seiner Lands- leute demonstrieren. Spätestens als er in Bern eintraf und sich zur Kundgebung begab, musste ihm allerdings bewusst sein, dass die Demonstration nicht friedlich verlaufen wird. Seine Beweggründe wirken sich daher nicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich an der Zusammenrottung teil. Er war frei in der Entscheidung, sich in die Kundgebung zu begeben, in dieser zu verbleiben oder sie auch wieder zu verlassen. Letzteres hätte er jederzeit und gefahrlos, das heisst ohne mit türkischen Kundgebungsteilnehmern in Kontakt zu kommen, tun können. Er hätte den Ort des Geschehens in Richtung Casinoplatz verlassen können. Auch unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat erscheint sein Verschulden daher nicht vermindert. Es bleibt bei einer Strafe von 40 Tagessätzen. 16.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Ver- gleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vor- liegend geringer. Der Beschuldigte hat das Gefährdungspotential wie gesagt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet daher eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 23 17. Asperation für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte 17.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem sich ein Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er einem Polizisten (ohne diesen zu verletzen) einen Ellenbogen in die Magengegend rammt, 20 Strafeinhei- ten (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Vorab kann auf das soeben unter Ziff. IV.17. hiervor Ausgeführte verwiesen wer- den. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Polizeikräfte nicht durch eigenes gewalttätiges Verhalten an der Amtsausübung hinderte, sondern bloss durch seine Anwesenheit in der Kundgebung und seine Teilnahme am (zwei- ten) Sitzstreik. Wie die Verteidigerin in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (pag. 207), erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand lediglich durch pas- sives Verhalten und war dieses nicht Ausdruck krimineller Energie. Ein solches Verhalten stellt kein gewaltsames Hindern einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB dar (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 4 zu Art. 285 StGB). Zu berücksichtigen ist hingegen auch, dass die Gewalttätigkeiten von einer Mehrzahl von Personen ausgingen und sie sich gegen mehrere Polizeikräfte und deren Fahrzeug richteten. Dabei wurde ein Polizeifahrzeug beschädigt und mindestens ein Polizist verletzt. Die Polizei wurde wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung behindert. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszu- gehen, das in seiner Gesamtheit jenem des Referenzsachverhalts der VBRS- Richtlinien entspricht. 17.2 Zwischenfazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 20 Tages- sätzen als angemessen. Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammen- hang zwischen den Schuldsprüchen wegen Landfriedensbruchs und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Die Kammer erachtet es als angemessen, von den 20 Tages- sätzen für die Einzelstrafe asperierend 10 Tagessätze zu berücksichtigen, womit unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 50 Tagessät- zen resultiert. 18. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 140 f.) verwiesen wer- den. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, aber mehrere Strafregister- einträge wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) aufweist (pag. 186 f.). Zu beachten ist, dass die Widerhandlungen, welche zu den Verurteilungen 2 bis 4 führten, allesamt passierten, bevor der Be- 24 schuldigte am 18. Mai 2017 in der vorliegenden Angelegenheit polizeilich befragt und ihm die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Landfriedensbruchs (und Un- gehorsams gegen amtliche Verfügung) mitgeteilt wurde (pag. 7). Seit der letzten Verurteilung durch die Staatanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 10. März 2017 ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 186 f.). Gemäss Leu- mundsbericht vom 10. Oktober 2019 (pag. 179 ff.) lebt der Beschuldigte nach wie vor in stabilen beruflichen und finanziellen Verhältnissen. Seine aktuelle persönli- che Situation ist mit derjenigen im Zeitpunkt der Tat vergleichbar. Er verdient als J.________ (Berufsbezeichnung) bei der Firma G.________ in H.________ (Orts- chaft) gleich wie im März 2019 CHF 5‘500.00 brutto pro Monat, netto ca. CHF 5‘000.00. Er beabsichtigt, sich mit seiner Freundin zu verloben und Ende nächsten Jahres zu heiraten. Ferner möchte er sich zum J.________ Berufsbe- zeichnung) weiterbilden (pag. 197 Z. 34 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann als kooperativ bezeichnet werden, was erwartet werden darf und ebenfalls neutral zu gewichten ist. Der Be- schuldigte war von Anfang an grösstenteils geständig, wobei aber zu berücksichti- gen ist, dass seine Teilnahme an der Kundgebung aufgrund des Bild- und Video- materials objektiviert ist. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte in der obe- rinstanzlichen Verhandlung zwar zu Protokoll, er gehe nach wie vor davon aus, nichts Unzulässiges gemacht zu haben (vgl. pag. 198 Z. 16 f.). Jedoch sagte er zumindest aus, sich künftig in vergleichbaren Situationen an die Anweisungen der Polizei halten zu wollen (pag. 200 Z. 11 ff.). Auch dies ist insgesamt neutral zu ge- wichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Es bleibt somit bei 50 Tagessätzen Geldstrafe. 19. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots 19.1 Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den kon- kreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2). 25 19.2 Subsumtion Die Verteidigerin machte in oberer Instanz geltend, die lange Verfahrensdauer stel- le für den Beschuldigten eine grosse psychische Belastung dar und sei daher strafmildernd zu berücksichtigen (pag. 207 f.). Damit rügt sie sinngemäss eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots. Die Tatsache, dass die Polizei zunächst sämtliche Kundgebungsteilnehmer identifi- zieren und hierzu vorweg umfangreiches Videomaterial sichten musste, rechtfertigt die Dauer von 1.5 Jahren bis der Beschuldigte ausfindig gemacht und (am 18. Mai 2017) mit der Eröffnung der Untersuchung konfrontiert werden konnte. Der Strafbe- fehl wurde am 11. Juli 2018 erlassen. Rund 1 Jahr später (am 11. März 2019) fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Auch diese Zeitspanne ist angesichts der notwendigen Organisation der Verhandlung (Terminabsprache mit Parteien) sowie der erforderlichen Vorbereitungen durch das Gericht (Aktenstudium und Ab- klärungen) angebracht. Die benötigte Dauer von rund 2 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung (datiert vom 15. Mai 2019) ist ebenfalls gerechtfertigt. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich am 22. November 2019 statt. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrensdauer nicht als derart lange, als dass sie strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Es kam während der gesamte Ver- fahrensdauer nie zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder der Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen. Die Kammer hält deshalb fest, dass vor- liegend das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde Auch eine Verjährungs- nähe im Sinne von Art. 48 Bst. e aStGB ist nicht gegeben. 20. Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte beträgt 50 Tagessätze. 21. Zusatzstrafe Wie unter Ziff. 14.3 hiervor dargelegt, ist die Gesamtstrafe angemessen um die be- reits im Strafbefehl vom 12. Mai 2016 ausgesprochene Grundstrafe (30 Tagessätze für eine fahrlässige Körperverletzung) zu erhöhen. Die Kammer rechnet 20 Tages- sätze auf, womit die Gesamtstrafe 70 Tagessätze beträgt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (10 Tagessätze) ist schliesslich von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (50 Tagessätze) abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt. 22. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht verändert. Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkom- men von CHF 5‘5’00.00 (pag. 183), dies entspricht einem Nettoeinkommen von 26 rund CHF 5‘000.00. An den Wohnkosten beteiligt er sich mit monatlich CHF 500.00 (pag. 183).Aufgrund der geringen Lebensunterhaltskosten des Beschuldigten ist ein (tiefer) Pauschalabzug von 20 % gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00 (Berechnung: [CHF 5‘000.00 - 20 %] / 30). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Em- men vom 12. Mai 2016, zu verurteilen. 23. Bedingter Vollzug und Widerrufsverfahren 23.1 Anwendbares Recht Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts ei- ne Änderung erfahren. Widerruft das Gericht eine Strafe, hat es gemäss heute gel- tendem Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Das Bundesge- richt entschied jüngst nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der neuen Be- stimmung, dass das Gericht mit den früheren Taten und den während der Probe- zeit begangenen Taten neu – und anders als im alten Recht – eine Gesamtstrafe bilden muss, sofern die jeweiligen Strafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundes- gerichts BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen; vgl. bereits BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 S. 229). In solchen Fällen erfährt der Probezeittäter durch das im neuen Recht vorgesehene Asperationsprinzip eine gewisse Privilegierung, da die Kumulation der Strafen ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1). Durch die Neuformulierung (Muss-Bestimmung betreffend die Asperation) wurde allerdings die praktisch bedeutsame Möglichkeit, bei Probezeittätern die rechtskräftig bedingte Strafe zu widerrufen und die neue (gleichartige) Strafe bedingt auszusprechen, unterbunden. Diese sog. Mischrechnungspraxis beruhte auf der Überlegung, dass sich die beschuldigte Person durch den Widerruf der alten Strafe und das Damoklesschwert der neuen bedingten Strafe künftig vor weiterer Delinquenz abhalten lasse (HEIMGARTNER in: StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, N. 1b Art. 46 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig, kann nach neuem Recht die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 46 StGB). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Da die Kammer die mit Urteil vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerruft (vgl. Ziff. 22.5 hiernach), müsste sie nach neuem Recht eine Gesamtstrafe (bestehend aus der widerrufenen Strafe von 10 Tagessätzen und der neuen Strafe von 40 Tagessät- zen) bilden. Ausgehend von einem Asperationsfaktor von 2/3 würde diesfalls eine Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt resultieren. Nach altem Recht hingegen kann die Kammer die neue Strafe von 40 Tagessätzen bedingt aussprechen. Zusammengefasst würden nach neuem Recht 46 Tagessätze unbe- dingt resultieren, nach altem Recht lediglich 10 Tagessätze unbedingt und 40 Ta- 27 gessätze bedingt. Somit könnte zwar angesichts der resultierenden Anzahl Stra- feinheiten auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, das neue Recht sei das mildere, da der Beschuldigte vom Asperationsprinzip profitieren würde. Da die neu auszufällende Geldstrafe jedoch zwingend unbedingt auszusprechen wäre, wäre sie in ihrer Gesamtheit mit einem stärkeren Eingriff in die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten verbunden. Damit erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als das mildere und es ist das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 23.2 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legal- prognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaus- setzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O. N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff. 213.142). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 42 StGB). Gemäss Mischrechnungspraxis ist hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos auch zu berücksichtigen, ob eine frühere Strafe widerrufen wird. Kann unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint wer- den, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft, in der Vergangenheit jedoch wie- derholt wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Erschei- nung getreten. Insbesondere mit der Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzun- gen nahm er es zumindest nicht besonders ernst. Wie in Ziff. 17 hiervor erwähnt ereigneten sich die SVG-Widerhandlungen indessen, abgesehen vom ersten Urteil vom 25. Mai 2013, bei welchem sich die Widerrufsfrage stellt, allesamt in einem Zeitraum, in welchem in der vorliegenden Angelegenheit noch keine Strafverfol- gung eröffnet worden war. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte sein Verhalten im Strassenverkehr mittlerweile gründlich überdacht und die nötigen Konsequenzen gezogen (pag. 99 Z. 33 ff. und pag. 198 Z. 2 ff.). Das seitens seiner Verteidigung eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von Dr. Dr. I.________, datiert vom 14. September 2018, kommt zum Schluss, beim Beschul- digten bestehe keine charakterliche Problematik, welche dazu führen würde, dass er sich in Zukunft nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten wird. Die Eignung zum Motorfahrzeuglenken wird bei ihm bejaht (pag. 88 ff.). Zu beachten ist, dass das Gutachten nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern vom Strassen- verkehrsamt des Kantons Luzern in Auftrag gegeben wurde und zwar zwecks Ab- 28 klärung der Fahreignung infolge Führerausweisentzugs. In Bezug auf die vorlie- gend vorzunehmende juristische Einschätzung des Rückfallrisikos kommt dem Gutachten daher bloss ein äusserst geringer Beweiswert zu. Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren kooperativ und einsichtig. Er lebt in stabilen beruflichen und finanziellen Verhältnissen. Vor diesem Hintergrund und weil sich der Beschuldigte auch seither nichts mehr hat zu Schulden kommen las- sen, muss ihm heute jedenfalls keine Schlechtprognose gestellt werden. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des im Rahmen der Mischrechnungspraxis erfolgenden Widerrufs des Urteils der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2013 (Ziff. 22.5 hiernach) ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Kammer erachtet es als wahrscheinlich, dass der Widerruf ei- ne Warnwirkung zeitigen und den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte abhaltend dürfte. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf 3 Jahre angesetzt. 23.3 Widerruf Das Gericht widerruft die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Der Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 aStGB setzt neben der Rückfalltat (i.S. eines Ver- brechens oder Vergehens) eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 7 zu Art. 46 StGB). Mithin stellt nicht die Begehung einer neuen Straftat als solche einen Widerrufsgrund dar, sondern muss die Rück- falltat weitere Delinquenz befürchten lassen. Sie muss dazu führen, dass wesent- lich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten beste- hen und nunmehr der Vollzug der Strafe notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 2 zu Art. 46 StGB; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 1 zu Art. 46 StGB). Eine ungünstige Pro- gnose liegt vor, «wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussich- ten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht» (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prognose der Be- währungsaussichten hat unter Würdigung aller wesentlicher Umstände (wie Ta- tumstände, strafrechtliche Vorbelastung, Leumund, Arbeitsverhalten, Hinweise auf Suchtgefährdung und Bestehen sozialer Beziehungen) zu erfolgen, die einen Rückschluss auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung ermöglichen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). Wenngleich an die Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden dürfen als bei der Gewährung des bedingten Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unterschiedliche Entscheide möglich (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 41 und 43 zu Art. 46 StGB, mit Hinweisen). So fällt etwa in Bezug auf die Einschätzung des Rückfallrisikos im Widerrufsverfahren die (rückfallmindernde) Wirkung einer zu vollziehenden Strafe ausser Betracht, nachdem die neue Strafe bedingt aufgeschoben wurde (vgl. BGE 100 IV 252 E. 3 29 S. 258). In zeitlicher Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen und nicht nur jenes, welches mit der neu zu beurteilen- den Straftat zusammenhängt. Namentlich ist auch früheres Verhalten, das eine Nichtgewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt zu berücksichtigen und zwar auch dann, «wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte, und es ist zu prü- fen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf […] Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 24. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Die ursprüng- lich dreijährige Probezeit wurde zweimal um ein Jahr – und damit beim zweiten Mal um ein halbes Jahr zu viel! – verlängert (pag. 186 f.). Die am 12. September 2015 verübten Delikte des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Be- amte und Behörden wurden so oder anders klar während der Probezeit begangen. Damit liegt eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzung für den Widerruf erfüllt. Bezüglich den Bewährungsaussichten kann vorab auf das hinsichtlich des beding- ten Vollzugs Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.3 hiervor). Zu beachten ist im Zu- sammenhang mit der Frage des Widerrufs jedoch, dass der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2013 nicht weniger als drei SVG-Widerhandlungen und eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen und die Probezeit zweimal ver- längert werden musste. Angesichts dieser Mehrfachdelinquenz innerhalb der Pro- bezeit kann dem Beschuldigten in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte keine günsti- ge Prognose attestiert werden. Die Kammer widerruft deshalb in Anwendung der Mischrechnungspraxis die mit Urteil vom 24. Mai 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Die Wirkungen des Widerrufs berücksichtigt sie bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu Gunsten des Beschuldigten (Ziff. 22.3 hiervor). V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2‘050.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterlie- gen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführen- den Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen An- träge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 428 StPO). Bei vorlie- gendem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Be- 30 schuldigten drei Viertel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf ins- gesamt CHF 3‘000.00 (mehr als nur beschränkte Anfechtung), ausmachend CHF 2‘250.00, und dem Kanton den restlichen Viertel, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, ausmachend je CHF 300.00, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Keine Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung resp. seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Be- schuldigte keine Entschädigungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Sep- tember 2015 in Bern; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 + 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 + 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 12. Mai 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘050.00. 3. Zu 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘250.00. II. Im Widerrufsverfahren wird verfügt: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 aStGB). 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 32 III. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (fedpol; Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 22. November 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Januar 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33