A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, 4/5 ausmachend CHF 3'863.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 4/5 ausmachend CHF 922.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: