Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, 4/5 ausmachend CHF 3'863.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 4/5 ausmachend CHF 922.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 31 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 32 VII. Dispositiv