216). Dieser Aufwand erscheint der Kammer zwar hoch, jedoch mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand für das vor oberer Instanz neu übernommene Mandat, die Bedeutung der Streitsache und den Umfang an Foto- und Videodateien (pag. 8 ff.) berücksichtigend noch angemessen. Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar werden somit gestützt auf diese (gerundeten) Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. II des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, 4/5 ausmachend CHF 3'863.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___