Einzig im Sanktionenpunkt dringt sie nicht vollständig durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 2‘000.00, 4/5 ausmachend CHF 1‘600.00, und dem Kanton Bern den restlichen Fünftel, ausmachend CHF 400.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BS 161.12]).