Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 428 StPO). Vorliegend obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft weit überwiegend. Einzig im Sanktionenpunkt dringt sie nicht vollständig durch.