Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Vorliegend erachtet die Kammer aufgrund des tadellosen Leumunds des Beschuldigten, der Einmaligkeit des Vorfalls und der beachtlichen Höhe der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten (siehe Ziff. V.22) eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB als entbehrlich. Auf einen entsprechenden zusätzlichen Denkzettel kann unter diesen Umständen übereinstimmend mit der Auffassung des Beschuldigten (pag. 204) verzichtet werden. V. Kosten und Entschädigung