Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung höchstens marginal verändert. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 550.00, seine Ehefrau ein solches von CHF 1‘300.00, wobei sie zusammen Unterstützungsleistungen von CHF 2‘500.00/Monat beziehen. Zur Familie zählen weiter drei Kinder im Alter von 5 und 13 Jahren. Alles in allem ist von hohen Lebensunterhaltskosten auszugehen, womit sich ein Pauschalabzug von 50 % sowie 10 % für jedes Kind rechtfertigt. Gerundet ergibt die Berechnung einen Tagessatz von CHF 30.00 ([CHF 4‘350.00 – 80 %] ÷ 30 Tage).