Zufolge des erst nachträglich erkannten Erfordernisses einer notwendigen Verteidigung und der daraufhin verfügten Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (14. April 2020, pag. 163), wurde der zweite Schriftenwechsel erst rund 14 Monate nach Eingang der Berufungserklärung abgeschlossen (5. August 2020, pag. 212). Das Urteil inkl. der schriftlichen Begründung erfolgte daraufhin zeitnah. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung dauerte der Verfahrensabschnitt vor Obergericht bis zur Ausfällung des Urteils und Verfassen der Begründung zu lange. Die Kammer stellt deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.