für die Erstellung der Urteilsbegründung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Oberinstanzlich eröffnete die Verfahrensleitung nach Eingang der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft am 4. Juni 2019 (pag. 111) das Beweisverfahren (pag. 114). Der erstmalige Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte sodann mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (pag. 161). Zufolge des erst nachträglich erkannten Erfordernisses einer notwendigen Verteidigung und der daraufhin verfügten Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (14. April 2020, pag.