Das Bundesgericht erachtete das Beschleunigungsverbot als verletzt, soweit das erstinstanzliche Gericht rund 13 Monate und damit «deutlich zu lange» benötigte, um die Urteilsbegründung zu verfassen. Vor dem Hintergrund des weiten sachrichterlichen Ermessens erachtete es sodann die vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe von 40 um 4 Monate respektive 10 % auf 36 Monate als bundesrechtskonform (Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.9). 18.2 Subsumtion Das vorliegende Verfahren betrifft einen Sachverhalt und beschränkt sich auf den Beschuldigten.