Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.9 sowie 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4). Das Bundesgericht erachtete das Beschleunigungsverbot als verletzt, soweit das erstinstanzliche Gericht rund 13 Monate und damit «deutlich zu lange» benötigte, um die Urteilsbegründung zu verfassen.