Untersuchungshandlungen fehlerhaft erfolgen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 14 zu Art. 5 StPO, mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet.