27 muss andererseits geprüft werden, ob die lange Dauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist, bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) bestehen (Urteil des BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Dazu zählen insbesondere eine Verzögerung bei der Eröffnung und Begründung des Urteils. Untätigkeit liegt nicht nur bei mangelnder Aktivität vor, sondern auch, wenn u.a. Untersuchungshandlungen fehlerhaft erfolgen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.