Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Nachdem er anlässlich der Ersteinvernahme durch die Polizei sachbezogen und stringent auf die Fragen geantwortet hatte, änderte sein Aussageverhalten nach Ergehen des Strafbefehls vom 10. Juli 2018 (pag. 29 ff.). Er verstrickte sich in Widersprüche, versuchte sein Verhalten zu bagatellisieren und wies nun jegliche Schuld von sich. Ein Geständnisrabatt steht vor diesem Hintergrund nicht zur Diskussion. Ebensowenig wirkt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten allerdings straferhöhend aus.