17. Täterkomponente Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 103 f.). Der Beschuldigte ist nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (pag. 140), was im Rahmen des Vorlebens und seinen persönlichen Verhältnisse neutral ins Gewicht fällt. Gemäss Leumundsbericht vom 20. Juni 2019 verfügt der Beschuldigte über eine geringe Schulbildung, welche in der Türkei erfolgte. Er absolvierte weder eine Lehre noch eine weiterführende Ausbildung (pag.