16.2 Zwischenfazit Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Der enge zeitliche, sachliche und räumliche Zusammenhang zwischen dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und jenem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Von den als Einzelstrafe angemessen erachteten 20 Tagessätzen berücksichtigt die Kammer asperierend 10 Tagessätze, womit eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen resultiert.