Hinweise auf eine übermässige kriminelle Energie offenbarte er nicht. Wie aufgezeigt, gingen die Gewalttätigkeiten von mehreren Personen aus und richteten sich gegen die Polizeikräfte und deren Fahrzeuge. Dabei wurden ein Polizeifahrzeug beschädigt und mindestens ein Polizist verletzt. Die Kundgebungsteilnehmer behinderten die Polizei wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung. Gesamthaft gewichtet die Kammer das Tatverschulden entsprechend jenem im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien aber als leicht. 16.2 Zwischenfazit