Vorab wird auf die obgenannten Ausführungen verwiesen (siehe Ziff. IV.15). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die Polizeikräfte nicht durch eigene Gewaltanwendung daran hinderte, die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben zu erfüllen. Beeinträchtigend auf den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung wirkte sich lediglich seine Anwesenheit an der Kundgebung aus. Damit unterstützte der Beschuldigte diese lediglich mit seinem passiven Verhalten. Hinweise auf eine übermässige kriminelle Energie offenbarte er nicht.