Es bleibt damit bei einer Strafe von 30 Tagessätzen. 15.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vorliegend geringer. Der Beschuldigte hat das Gefährdungspotential wie ausgeführt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.