Seine Beweggründe wirken sich neutral aus. Zudem nahm der Beschuldigte freiwillig und spontan an der nicht bewilligten Demonstration teil. Es stand ihm frei, sich in die Menschenansammlung zu begeben, in dieser zu verbleiben oder sie entgegen seiner Darstellung (pag. 203) jederzeit und gefahrlos zu verlassen. Insbesondere wäre ein Weggehen in Richtung J.________(Platz) ohne Konfrontation mit H.________ Kundgebungsteilnehmern jederzeit möglich gewesen. Auch unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit reduziert sich das Tatverschulden nicht. Es bleibt damit bei einer Strafe von 30 Tagessätzen.