Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen, womit eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm aufgrund seiner K.________ Herkunft und aus Solidarität zu seinen Landsleuten an der Kundgebung teil. Obschon der Beschuldigte selbst keine Neigung zur Gewaltausübung erkennen liess und das Geschehen übereinstimmend mit der Verteidigung (pag. 203) zeitweise sogar aus einer gewissen Distanz betrachtete, musste ihm von Anfang an klar sein, dass die Kundgebung keinen friedlichen Verlauf nehmen würde. Seine Beweggründe wirken sich neutral aus.