Er unterstützte lediglich die «aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden» Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen, sie durch seine Gegenwart in ihrem Tun bestärkte oder zumindest ermutigte. Eine erhöhte kriminelle Energie oder eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns ist vor diesem Hintergrund dagegen zu verneinen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen, womit eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.