Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht unerheblich tangiert. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte als Mitläufer agierte. Er selber wendete weder Gewalt an noch nahm er eine führende Rolle ein. Vielmehr verhielt er sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung (pag. 203) grundsätzlich passiv. Er unterstützte lediglich die «aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden» Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v.