Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen Polizeikräfte ausübte, sondern an der Kundgebung teilnahm, ist vorliegend vom Landfriedensbruch als schwererer resp. schwerster Straftat auszugehen.