Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurden im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen. Davon ging in zeitlicher Hinsicht eine länger andauernde Bedrohung aus. Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund. Sie waren gewaltsamer Ausdruck der Kundgebungsteilnehmer, die sich gegen die Auflösung der Kundgebung zur Wehr setzten. Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkundig.