13. Strafrahmen und schwerste Straftat Sowohl Landfriedensbruch wie auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurden im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen.